(1) Führen mehrere Vormünder oder Pfleger ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind das Beschwerderecht selbständig ausüben. (2) Diese Vorschrift findet in den Fällen der § 1630 Abs. 2, § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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