§ 587 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 587 ZPO Klageschrift

§ 587 Klageschrift

ZPO ( Zivilprozessordnung )

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.