§ 59 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zweiter Abschnitt Datenschutz

§ 59 ALG Mitgliedsnummer

§ 59 Mitgliedsnummer

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben. (2) 1Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten 1. das Geburtsdatum, 2. eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf. 2Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt. (3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten. (4) Die §§ 18 f und 18 g des gelten entsprechend.