§ 59 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Zweiter Abschnitt. Sondervorschriften zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum
Zweiter Titel. Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen

§ 59 II. WoBauG Eignung des Bauherrn als Kleinsiedler

§ 59 Eignung des Bauherrn als Kleinsiedler

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

1Zum Bau eines Familienheims in der Form der Eigensiedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden, wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsiedler geeignet ist. 2 Die Vorschriften des § 58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.