§ 593 b BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 5 Landpachtvertrag

§ 593 b BGB Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

§ 593 b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567 b entsprechend.