§ 6 a BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 6 a BBesG Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 6 a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. (2) 1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden. (3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen: 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag, 3. Amts- und Stellenzulagen, 4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen, 5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. (4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag 1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7 a, 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,