§ 6 EStDV
FNA: 611-1-1
Fassung vom: 10.05.2000
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I Nr. 372 vom 19.12.2025

§ 6 EStDV Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs

§ 6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs

EStDV ( Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 )

(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs. (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.