§ 6 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 6 FamGKG Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. 2Das Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird. (2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln. (3)