§ 6 FamGKG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 6 FamGKG Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

§ 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. 2Das Gleiche gilt, wenn die Sache an ein anderes Gericht abgegeben wird. (2) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, ist das frühere Verfahren als Teil der selbständigen Familiensache zu behandeln. (3)