§ 6 HausratsV
Stand: 17.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. I 2008 S. 2586
Zweiter Abschnitt. Besondere Vorschriften für die Wohnung

§ 6 HausratsV Teilung der Wohnung

§ 6 Teilung der Wohnung

HausratsV ( Hausratsverordnung )

(1) 1Ist eine Teilung der Wohnung möglich und zweckmäßig, so kann der Richter auch anordnen, daß die Wohnung zwischen den Ehegatten geteilt wird. 2 Dabei kann er bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat, die durch die Teilung und ihre etwaige spätere Wiederbeseitigung entstehen. (2) 1Für die Teilwohnungen kann der Richter neue Mietverhältnisse begründen, die, wenn ein Mietverhältnis schon bestand, an dessen Stelle treten. 2 § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.