§ 6 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt

§ 6 IntFamRVG Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde

§ 6 Aufgabenerfüllung durch die Zentrale Behörde

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen. 2Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. 3Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter. (2)