§ 6 RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 6 RVG Mehrere Rechtsanwälte

§ 6 Mehrere Rechtsanwälte

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.