§ 6 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
ERSTER ABSCHNITT Gerichtsbarkeit und Richteramt

§ 6 SGG (Geltung von Vorschriften des Zweiten Titels des GVG)

§ 6 (Geltung von Vorschriften des Zweiten Titels des GVG)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend: 1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.