Stand: 27.07.2001
zuletzt geändert durch:
Artikel 25 , BGBl. I 2001 S. 1887
Erster Abschnitt Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

§ 6 UhAnerkÜbkAG Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz

§ 6

UhAnerkÜbkAG ( Unterhaltspflicht-Anerkennung-Ausführungsgesetz )

Aus den für vollstreckbar erklärten Entscheidungen (§ 1 Abs. 1) findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.