§ 6 VBVG
FNA: 404-34
Fassung vom: 04.05.2021
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 6 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

§ 6 Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu. (2) 1Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. 2Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. 3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.