FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 6 VersAusglG Regelungsbefugnisse der Ehegatten

§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) 1Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, 2. ausschließen sowie 3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten. (2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.