§ 60 a AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 23. Nov...

§ 60 a AUG Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens

§ 60 a Beschwerdeverfahren im Bereich des Haager Übereinkommens

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

Abweichend von § 59 gelten für das Beschwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.