§ 60 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 6 Anwärterbezüge

§ 60 BBesG Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung

§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

1Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet 1. mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung, 2. mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. 2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.