§ 606 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
SECHSTER ABSCHNITT Verjährung

§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist

§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind; 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis; 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.