§ 61 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Zweiter Abschnitt. Sondervorschriften zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum
Dritter Titel. Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen

§ 61 II. WoBauG Vorschriften für Übertragung von Kaufeigentumswohnungen

§ 61 Vorschriften für Übertragung von Kaufeigentumswohnungen

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

1Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswohnungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Wohnungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vorschriften des § 54 entsprechend. 2 Hinsichtlich der Bemessung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigentumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die Vorschriften der § 54a, § 55 und § 56 entsprechend.