§ 62 BNotO
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

§ 62 BNotO Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

§ 62 Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.