§ 62 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 62 SGG (Rechtliches Gehör)

§ 62 (Rechtliches Gehör)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.