OLG Koblenz - Beschluß vom 30.11.1992
11 WF 1152/92
Normen:
ZPO § 620 S. 1 Nr. 4, § 620 S. 1 Nr. 6, § 620b Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 620c;
Fundstellen:
DRsp IV(418)286b-c
FamRZ 1993, 1100

OLG Koblenz - Beschluß vom 30.11.1992 (11 WF 1152/92) - DRsp Nr. 1994/11664

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 11 WF 1152/92

DRsp Nr. 1994/11664

§ 620c ZPO läßt nur in bestimmten Fällen die sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zu. Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn für die Entscheidung eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist, d.h. die Entscheidung mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbaren ist. § 620c ZPO schließt die einfache Beschwerde nicht aus. Die Ablehnung des Antrags Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist auch im Rahmen des § 620c ZPO mit der einfachen Beschwerde anfechtbar, weil es um die Zurückweisung eines das Verfahren betreffende Gesuch i.S.d. § 567 Abs. 1 ZPO geht und nicht um die Entscheidung in der einstweiligen Anordnung als solche.

Normenkette:

ZPO § 620 S. 1 Nr. 4, § 620 S. 1 Nr. 6, § 620b Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 620c;
Fundstellen
DRsp IV(418)286b-c
FamRZ 1993, 1100