(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, 2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§
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