§ 64 b BNotO
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 7 Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 64 b BNotO Bestellung eines Vertreters

§ 64 b Bestellung eines Vertreters

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.