§ 64 c BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

§ 64 c BVG (Berücksichtigung ausländischer Einkünfte; Berufsschadensausgleich)

§ 64 c (Berücksichtigung ausländischer Einkünfte; Berufsschadensausgleich)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare inländische Einkünfte berücksichtigt. (2) 1Für die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs gilt § 30 Absatz 3 bis 15. 2Bezieht der Beschädigte überwiegend ausländisches Einkommen, tritt an die Stelle seines tatsächlichen Einkommens aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1) das Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, der der Beschädigte im Inland zugeordnet werden würde. 3Ist die Voraussetzung des Satzes 2 nicht gegeben und hat der Beschädigte nach dem 30. Juni 1984 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, tritt an die Stelle seines bisher erzielten Erwerbseinkommens das Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Beschädigte vor der Übersiedlung zugeordnet worden wäre. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11 Satz 2 entsprechend. (3) Für die Festsetzung des Schadensausgleichs gilt § 40 a. (4)