(1) Für die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig. (2) 1Wird eine Ehesache rechtshängig, so gibt das Familienrecht im ersten Rechtszug bei ihm anhängige Verfahren der in § 621 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. 2§ 281 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. (3) 1 In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, gelten die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der Zivilprozessordnung; über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof. 2 Soweit §
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