§ 64 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten

§ 64 SGB VI Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.