§ 64 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
SECHSTER ABSCHNITT Kosten, Zustellung und Vollstreckung

§ 64 SGB X Kostenfreiheit

§ 64 Kostenfreiheit

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) 1Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74 a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. (2) 1Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. 2Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. 3Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die 1. in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln, 2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden, 3. im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,