§ 66 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Finanzierung
Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

§ 66 ALG Finanzierungsgrundsatz

§ 66 Finanzierungsgrundsatz

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt. (2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.