§ 66 EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl. I Nr. 161 vom 14.07.2025

§ 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (3) 1Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. 2Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.