(1) 1Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. 2Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten. (2) 1Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. 2§ 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten: 1. zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, 2. für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten, 3. zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, 4. zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung, 5. über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume, 6. über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,
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