§ 69 SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 69 SGB II Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11 b Absatz 2 a in Verbindung mit § 82 a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.