§ 69 SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
FÜNFTES KAPITEL Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
ERSTER ABSCHNITT Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 69 SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) weggefallen (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt. (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.