§ 69f FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 69f FGG Vorläufiger Betreuer, vorläufiger Einwilligungsvorbehalt

§ 69f Vorläufiger Betreuer, vorläufiger Einwilligungsvorbehalt

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre, 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, 3. im Falle des § 67 ein Pfleger für das Verfahren bestellt worden ist und 4. der Betroffene persönlich angehört worden sind. 2Die Anhörung des Betroffenen kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. 3§ 69d Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Pflegers für das Verfahren erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. 5 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorläufigen Betreuer auch abweichend von § 1897 Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen. (2)