§ 7 a BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 7 a BBesG Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

§ 7 a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. 3Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 4Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist. 5Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt. (2)