§ 7 a GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 7 a GNotKG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 7 a Rechtsbehelfsbelehrung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.