§ 7 a UVG
FNA: 2163-1
Fassung vom: 17.07.2007
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze, BGBl. I S. 760 vom 23.05.2022

§ 7 a UVG Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

§ 7 a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit

UVG ( Unterhaltsvorschussgesetz )

Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.