I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für sein Maschinenbaustudium an der Universität - Gesamthochschule - E. Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1993 bis September 1994 zusteht.
Der 1968 in der Türkei geborene Kläger studierte dort seit dem Wintersemester 1987 insgesamt 7 1/2 Semester Maschinenbau an der Universität G. Er brach sein Studium in der Türkei Anfang Juli 1991 ab und übersiedelte in die Bundesrepublik Deutschland. Nach Absolvierung mehrerer Sprachkurse begann der Kläger zum Sommersemester 1993 ein Studium in der Fachrichtung Maschinenbau an der Universität D. und wechselte zum Wintersemester 1993/94 an die Universität - Gesamthochschule - E. Er wurde dort unter Berücksichtigung der in der Türkei erbrachten Studienleistungen in das 3. Fachsemester eingestuft.
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