§ 7 AdUebAG
Stand: 12.02.2021
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226
Abschnitt 2 Internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten

§ 7 AdUebAG Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind

§ 7 Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind

AdUebAG ( Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz )

(1) 1Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. 2Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3Das Jugendamt übersendet der Auslandsvermittlungsstelle eine beglaubigte Abschrift. (2) 1Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. 2Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. 3Sie umfassen jedoch nicht solche Mittel, die 1. aufgewandt wurden, während sich das Kind rechtmäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand, und Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird.