§ 7 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen

§ 7 AUG Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration

§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) 1Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow. (2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. (3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.