§ 7 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.07.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 7 BBesG Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung

§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Während einer Familienpflegezeit nach § 92 a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92 b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. 2Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. 3Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist. (3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (4)