§ 7 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 7 BBesG Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung

§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Während einer Familienpflegezeit nach § 92 a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92 b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. 2Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. 3Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen. (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist. (3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (4)