§ 7 BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 7 BVG (Persönlicher Anwendungsbereich)

§ 7 (Persönlicher Anwendungsbereich)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Dieses Gesetz wird angewendet auf 1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige und deren Hinterbliebene, 2. andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder mit einem militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht, und deren Hinterbliebene, 3. andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist, und deren Hinterbliebene, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. (2)