§ 7 c AdVermiG
Stand: 21.06.2021
zuletzt geändert durch:
-, -
Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 7 c AdVermiG Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

§ 7 c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber. (2) 1Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst insbesondere: 1. das Wissen und die Auseinandersetzung der Adoptionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situation im Heimatstaat des Kindes, 2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die Herkunft des Kindes in das zukünftige Familienleben zu integrieren, sowie 3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf Grund seiner Herkunft und auf Grund des Wechsels des Kulturkreises einzulassen. 2Hält die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur Eignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspezifischen Eignungsprüfung. 3Das Ergebnis der länderspezifischen Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. 4Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden. (3)