§ 7 d AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 7 d AdVermiG Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

§ 7 d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen. (2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus. (3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7 b und 7 c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.