§ 7 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 7 FGG Handlungen eines unzuständigen oder ausgeschlossenen Richters

§ 7 Handlungen eines unzuständigen oder ausgeschlossenen Richters

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.