§ 7 GSiG
Stand: 27.12.2003
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2003 S. 3022

§ 7 GSiG [Behördliche Pflichten]

§ 7 [Behördliche Pflichten]

GSiG ( Grundsicherungsgesetz )

Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Grundsicherung sind verpflichtet, zur Umsetzung dieses Gesetzes 1. sich gegenseitig die für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben mitzuteilen, 2. zur Erreichung der Zielsetzung dieses Gesetzes zusammenzuarbeiten und 3. Antragsberechtigte bei der Antragstellung zu unterstützen.