§ 7 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ZWEITER ABSCHNITT Beschäftigung von Kindern

§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1. im Berufsausbildungsverhältnis, 2. außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.