§ 7 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER ABSCHNITT Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

§ 7 SGB I Zuschuß für eine angemessene Wohnung

§ 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.