§ 7 VBVG
FNA: 400-16
Fassung vom: 21.04.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BGBl. I S. 866 vom 22.06.2019

§ 7 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine

§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) 1Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5 a zu bewilligen. 2§ 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. (2) 1§ 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1 a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 2§ 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.