FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 7 VersAusglG Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) § 127 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.